Was tun, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann?
In einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht können Menschen formulieren, welche medizinischen Maßnahmen Ärzte unternehmen oder unterlassen sollen und wer stellvertretend Entscheidungen und Aufgaben übernimmt, wenn der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst dazu in der Lage ist. „Was in der Vorsorgevollmacht angegeben wird, ist rechtlich bindend“, verdeutlichte Plasger. Gleichzeitig wird damit der ausgewählten Person ein großes Maß an Vertrauen geschenkt. Denn der Bevollmächtigte erhält die Macht über unterschiedliche Angelegenheiten zu entscheiden. So kann er beispielsweise das Vermögen des Vollmachtgebers verwalten, ihn vor Gericht vertreten, Krankenunterlagen einsehen oder Verträge kündigen. Folglich sollte der Vollmachtersteller seine Wünsche detailliert mit der Vertrauensperson durchsprechen. Plasger riet: „Nehmen Sie sich Zeit, um das Dokument zu erstellen.“ Besteht kein zwischenmenschliches Vertrauen, könnte eine Vorsorgevollmacht die falsche Form sein. Ohne das Schreiben greift ein rechtlicher Betreuer ein. Dieser übernimmt unter Aufsicht des Gerichts festgelegte Aufgaben. Eine Vorsorgevollmacht kann, muss jedoch nicht, im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden (www.vorsorgeregister.de), um sie im Betreuungsfall zu finden. Auch können mehrere Personen in dem Dokument benannt werden. „Dann ist wichtig, dass Sie genau festlegen, wer sich um welche Aufgaben kümmern soll.“ Grundsätzlich muss eine Vorsorgevollmacht nicht notariell beglaubigt werden. Soll ein Bevollmächtigter jedoch Immobiliengeschäfte oder handels- und gesellschaftsrechtliche Geschäfte ausführen, ist eine Beglaubigung sinnvoll. Vollmachtgeber können das Dokument jederzeit widerrufen. Wurde es erstellt, gilt es zu Lebzeiten und über den Tod hinaus.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird in einer Patientenverfügung bestimmt, was Ärzte und medizinisches Personal bei schwerer Krankheit, insbesondere in der letzten Lebensphase, tun dürfen und unterlassen sollen, wenn der eigene Wille nicht mehr geäußert werden kann – beispielsweise künstliches Ernähren und Beatmen, lebensverlängernde Medikamente oder Wiederbelebung. So kann der Betroffene sein Selbstbestimmungsrecht bewahren. Auch die Patientenverfügung muss von niemandem beglaubigt werden. Wer möchte, kann sie jedoch vom Hausarzt zusätzlich unterschreiben lassen. Dieser versichert dann, dass das Schreiben im Vollbesitz der geistigen Kräfte erstellt wurde. Auch hier ist wichtig, dass die Verfügung eigenhändig unterschrieben ist und jemand aus dem Umfeld weiß, wo sie liegt. Bestenfalls trägt der Ersteller einen Zettel in seinem Portemonnaie, der darauf hinweist, wo die Patientenverfügung zu finden ist.
Auch aus evangelisch-theologischer Sicht machte Plasger das Thema deutlich. Wer für den Fall der Fälle vorsorgen möchte, steckt in dem Dilemma einerseits für sein Handeln selbst verantwortlich und andererseits auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein. Einige Menschen fürchten diese Abhängigkeit und möchten Angehörige nicht belasten.
An der Veranstaltung nahm auch eine Gehörlosen-Selbsthilfegruppe teil, die mithilfe von zwei Gebärdensprachdolmetschern dem Vortrag folgen konnte. Das Projekt fördert die AOK Nordwest.